Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.03.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Unterlassung beziehungsweise Einstellung der Zwangsvollstreckung.
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