OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2022
4 A 2856/18
Normen:
StBerG § 34 Abs. 2 S. 4; BOStB § 11 Abs. 3; VwVfG NRW § 40;
Fundstellen:
BB 2023, 22
DStRE 2023, 1080
D_V 2023, 356
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5837/17

Steuerberater; weitere Beratungsstelle; Leitererfordernis; Ausnahme; Gefährdung; der Berufspflichten; Ermessen; Zweck; der Ermächtigung; Niederlassung; Nahbereich; Einzelfallprüfung; abstrakte Gefahr

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 4 A 2856/18

DRsp Nr. 2023/453

Steuerberater; weitere Beratungsstelle; Leitererfordernis; Ausnahme; Gefährdung; der Berufspflichten; Ermessen; Zweck; der Ermächtigung; Niederlassung; Nahbereich; Einzelfallprüfung; abstrakte Gefahr

1. Nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eines Steuerberaters eine Ausnahme von dem Erfordernis, jeweils einen anderen Steuerberater als Leiter einer weiteren Beratungsstelle einzusetzen, insbesondere zulassen, wenn dies aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle, des tatsächlichen Geschäftsumfangs, der Art und des Umfangs des Mandantenstammes, der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung, der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.