FG Niedersachsen - Urteil vom 06.09.2013
3 K 230/13
Normen:
EStG § 3c; EStG § 17 Abs. 4;

Teileinkünfteverfahren - Ansatz des Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 4 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 230/13

DRsp Nr. 2014/57

Teileinkünfteverfahren – Ansatz des Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 4 EStG

Die Bedingung für den nur teilweisen Abzug von Verlusten gemäß § 17 EStG tritt nicht ein, wenn der Stpfl. mit seiner Beteiligung keine Einnahmen erzielt hat. Zur Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010. Das Teileinkünfteverfahren kommt ab VZ 2011 auch dann zur Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, dass aus der Beteiligung an einer KapG keine Einnahmen mehr erzielt werden. Maßgebend für den Anwendungszeitraum des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist der maßgebende Besteuerungstatbestand, d. h. der VZ, in dem der zu berücksichtigende Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG entstanden ist. Im Zurückgreifen auf ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das vor Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt wurde, liegt keine verfassungsrechtliche unzulässige Rückwirkung.

Normenkette:

EStG § 3c; EStG § 17 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der nach § 17 EStG zu berücksichtigende Verlust nach Maßgabe des Teileinkünfteverfahrens zum Ansatz kommt und inwieweit ein Arbeitgeberzuschuss zu der Krankenversicherung auf die Basisabsicherung oder auf Wahlleistungen entfällt.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.