Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Abtretungsvertrag vom 28. November 1996 unter Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches), gegen Logik und Denkgesetze falsch interpretiert, wird kein Verfahrensfehler, sondern ein materieller Fehler des finanzgerichtlichen Urteils gerügt, der nicht zum Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO gehört und deshalb als solcher eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.
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