BFH - Beschluss vom 21.12.2006
II B 174/05
Normen:
FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 746
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 163/03

Übergangener Beweisantrag; Sachaufklärungsrüge

BFH, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen II B 174/05

DRsp Nr. 2007/2850

Übergangener Beweisantrag; Sachaufklärungsrüge

1. Zur ordnungsgemäßen Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, reicht die bloße Behauptung, in der mündlichen Verhandlung die Nichterhebung der schriftsätzlich angebotenen Beweise gerügt zu haben, nicht aus.2. Gibt die Sitzungsniederschrift zu diesem Punkt nichts her, muss vielmehr weiter vorgetragen werden, dass die Protokollierung der Rüge verlangt und - im Falle einer Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen - eine Protokollberichtigung beantragt worden ist.

Normenkette:

FGO § 76 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Abtretungsvertrag vom 28. November 1996 unter Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches), gegen Logik und Denkgesetze falsch interpretiert, wird kein Verfahrensfehler, sondern ein materieller Fehler des finanzgerichtlichen Urteils gerügt, der nicht zum Katalog der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO gehört und deshalb als solcher eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.