LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.08.2020
L 4 KR 470/19
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 209/19

Übernahme der Kosten für eine Behandlung in einem NaturheilzentrumErfordernis der Approbation als zwingende berufliche Mindestqualifikation für einen BehandlungsanspruchAusschluss von Heilpraktikern von der selbständigen Leistungserbringung in der gKV

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.08.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 470/19

DRsp Nr. 2020/13946

Übernahme der Kosten für eine Behandlung in einem Naturheilzentrum Erfordernis der Approbation als zwingende berufliche Mindestqualifikation für einen Behandlungsanspruch Ausschluss von Heilpraktikern von der selbständigen Leistungserbringung in der gKV

1. Das Erfordernis der Approbation ist keine bloße spezifische leistungserbringungsrechtliche Voraussetzung, die im Falle eines Systemversagens verzichtbar wäre, sondern eine vom SGB V als zwingende berufliche Mindestqualifikation aufgestellte Tatbestandsvoraussetzung für einen Behandlungsanspruch. 2. Der Ausschluss von Heilpraktikern von der selbständigen Leistungserbringung in der gKV verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 7. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Behandlung im Naturheilzentrum "I." hat.