FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2021
10 K 759/21
Normen:
DSGVO Art. 82;

Übersendung von Unterlagen vom Finanzamt an eine dritte Person; Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 10 K 759/21

DRsp Nr. 2022/12103

Übersendung von Unterlagen vom Finanzamt an eine dritte Person; Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 82;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche den Kläger und seine Familie betreffenden Unterlagen vom Finanzamt C (Beklagter) an eine dritte Person (Frau D, ...) übersandt wurden, wen diese betrafen und ob und ggf. in welcher Höhe sich hieraus Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau B.B. einkommensteuerlich beim Beklagten geführt. [...]

Nach Aktenlage versendeten der Kläger und seine Ehefrau ihre Einkommensteuererklärung 2018 am 9. Juli 2019 elektronisch mittels ELSTER an den Beklagten (...).

1. 2.