LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.04.2020
L 8 BA 266/19 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGB IV § 24; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 24; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 109/19

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen BeitragsbescheidAnnahme einer sozialversicherungspflichtigen TätigkeitAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Glaubhaftmachung der Annahme einer unbilligen Härte bei einem Forderungseinzug

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 266/19 B ER

DRsp Nr. 2020/9037

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Annahme einer unbilligen Härte bei einem Forderungseinzug

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.847,41 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 14; SGB IV § 24; SGB IV § 28d S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 24; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold ist nicht begründet.

Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.7.2019 gegen den Bescheid vom 26.6.2019 zutreffend abgelehnt. Gleichermaßen ist auch eine aufschiebende Wirkung der vor dem SG Detmold (Az. S 6 BA 22/20) erhobenen Klage gegen den Bescheid in der Gestalt des mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15.1.2020 nicht anzuordnen.