LAG Hamm - Urteil vom 20.04.2021
6 Sa 969/20
Normen:
MTV Nahrung-Genuss-Gaststätten NRW; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 08.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2819/19

Ungleichbehandlung von Dauernachtarbeitern und Nachtarbeitern in WechselschichtGleiche Schädlichkeit der Nachtarbeit für alle NachtarbeiterAnspruch auf 50%igen Nachtzuschlag für alle Nachtarbeiter

LAG Hamm, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 969/20

DRsp Nr. 2021/9792

Ungleichbehandlung von Dauernachtarbeitern und Nachtarbeitern in Wechselschicht Gleiche Schädlichkeit der Nachtarbeit für alle Nachtarbeiter Anspruch auf 50%igen Nachtzuschlag für alle Nachtarbeiter

Die Unterscheidung zwischen Dauernachtarbeitern und solchen in Wechselschicht stellt einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar; daher ist allen Nachtarbeitern ein Zuschlag in Höhe von 50% zu zahlen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 8. Juli 2020 - 3 Ca 2819/19 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV Nahrung-Genuss-Gaststätten NRW; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Zuschläge für Arbeitsstunden, die in Nachtschichten von 22.00 bis 6.00 Uhr geleistet werden.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1997 bei der Beklagten als Fleischereiarbeiterin beschäftigt und leistet Schichtarbeit. Für ihre Tätigkeit erzielt sie eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.637,68 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag zwischen der Firma A und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk NRW vom 28. November 1996 (folgend MTV) Anwendung.

Der MTV lautet auszugsweise:

" § 3 Arbeitszeit

A

.....

Abweichende Arbeitszeitregelungen

B