LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2021
6 Sa 302/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1145/19

Verdacht auf Anlagenmanipulation und Diebstahl als KündigungsgrundVerdacht einer Pflichtverletzung als eigenständiger Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 302/20

DRsp Nr. 2021/12565

Verdacht auf Anlagenmanipulation und Diebstahl als Kündigungsgrund Verdacht einer Pflichtverletzung als eigenständiger Kündigungsgrund

Die außerordentliche Verdachtskündigung wegen Anlagenmanipulation und Diebstahl ist unbegründet, weil auch andere Geschehensabläufe als wahrscheinlich gelten und nur ein schnelles eigenes Feststellen von Fehlern durch den Arbeitsnehmer selbst kein Indiz für eine Täterschaft sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 04. August 2020 - Az.: 4 Ca 1145/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten, über die Weiterbeschäftigung des Klägers und über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

1. 2. 3. 4.