BVerfG - Beschluss vom 18.02.2009
1 BvR 1334/07
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GrStG § 33;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 661/06
VG Düsseldorf, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 2643/05

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung und Festsetzung der Grundsteuer

BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1334/07

DRsp Nr. 2009/9034

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung und Festsetzung der Grundsteuer

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und dem Charakter der Grundsteuer als Objektsteuer geschuldet, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers erhoben wird und die Gemeinde dabei an den Inhalt des durch das Finanzamt erlassenen Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheides gebunden ist.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GrStG § 33;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer.

I.