Der Senat weist darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den genannten Gründen bis zum 12. Januar 2023 Stellung zu nehmen.
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Schiffseigner und Schiffsführer des MS Oxxx wegen der beim ersten Ablegeversuch am 10. Dezember 2019 verursachten Unterspülung des in ihrem Eigentum stehenden Ufers am Ruhlebener Altarm in Berlin-Spandau Schadenersatz in Höhe von 115.420,44 €.
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