KG - Beschluss vom 08.12.2022
22 U 39/22 BSch
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BinSchG § 3; BinSchG § 7; BGB § 214; BinSchG § 117 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 233 C 170/21

Verjährung von Ansprüchen gegen den Eigner und den Führer eines Binnenschiffs

KG, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 22 U 39/22 BSch

DRsp Nr. 2023/4499

Verjährung von Ansprüchen gegen den Eigner und den Führer eines Binnenschiffs

1. Schadensersatzansprüche gegen den Eigner oder den Führer eines Binnenschiffs verjähren gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG in einem Jahr. 2. Längere Verjährungsfristen aufgrund eines Frachtvertrages gelten nicht im Verhältnis zum Schiffsführer, wenn dieser an dem mit dem geschädigten geschlossenen Frachtvertrag nicht beteiligt war.

Der Senat weist darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den genannten Gründen bis zum 12. Januar 2023 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BinSchG § 3; BinSchG § 7; BGB § 214; BinSchG § 117 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Schiffseigner und Schiffsführer des MS Oxxx wegen der beim ersten Ablegeversuch am 10. Dezember 2019 verursachten Unterspülung des in ihrem Eigentum stehenden Ufers am Ruhlebener Altarm in Berlin-Spandau Schadenersatz in Höhe von 115.420,44 €.