BGH - Beschluss vom 31.01.2024
XII ZB 385/23
Normen:
BGB § 138; FamFG § 82; FamFG § 156 Abs. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 199/2024
ZAP 2024, 252
FamRB 2024, 147
MDR 2024, 446
NZFam 2024, 354
FamRZ 2024, 603
NJW 2024, 1256
JuS 2024, 464
NJW-Spezial 2024, 261
Vorinstanzen:
AG München, vom 20.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 518 F 2865/21
OLG München, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 362/23

Verknüpfung der Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den gemeinsamen Kindern in einem gerichtlichen Vergleich; Erzwingbarkeit der vereinbarten Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls

BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 385/23

DRsp Nr. 2024/2552

Verknüpfung der Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den gemeinsamen Kindern in einem gerichtlichen Vergleich; Erzwingbarkeit der vereinbarten Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls

Die Regelung in einem zwischen geschiedenen Ehegatten geschlossenen gerichtlichen Vergleich, welche die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den gemeinsamen Kindern verknüpft, ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn sie dazu bestimmt ist, die vereinbarte Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls erzwingbar zu machen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 138; FamFG § 82; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe

A.