LAG Hamm - Urteil vom 25.03.2021
18 Sa 1197/20
Normen:
GG Art. 4; BGB § 307 Abs. 1; AGG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2070/19

Verletzung der Neutralitätspflicht durch Tragen eines Kopftuchs im KrankenhausKündigung wegen Verletzung der NeutralitätspflichtWirksame arbeitsvertragliche BezugnahmeklauselRechtmäßige Anordnung zum Verbot des Tragens eines Kopftuchs

LAG Hamm, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 18 Sa 1197/20

DRsp Nr. 2021/9973

Verletzung der Neutralitätspflicht durch Tragen eines Kopftuchs im Krankenhaus Kündigung wegen Verletzung der Neutralitätspflicht Wirksame arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel Rechtmäßige Anordnung zum Verbot des Tragens eines Kopftuchs

Eine Krankenpflegerin muslimischen Glaubens, die in einem Krankenhaus in evangelischer Trägerschaft tätig ist und trotz wiederholter Abmahnung darauf beharrt, ihren Dienst kopftuchtragend zu versehen, verletzt ihre Neutralitätspflicht. Das kann den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.2020 - 2 Ca 2017/19 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 4; BGB § 307 Abs. 1; AGG § 9 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sowie um die Entfernung zweier Abmahnungen. Hintergrund des Streits ist, dass die Klägerin ihre Arbeit kopftuchtragend verrichten will.

1. 2. 3. 1. 2. 3.