BSG - Beschluss vom 08.01.2024
B 5 R 127/23 B
Normen:
SGB VI § 9;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 713/16
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 795/19

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung

BSG, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 127/23 B

DRsp Nr. 2024/5798

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 9;

Gründe

I

Die 1963 geborene Klägerin bezog vom 1.8.2012 bis letztlich zum 31.12.2017 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie war vom 1.9. bis zum 15.10.2015 aufgrund eines Wiedereingliederungsplans ohne Entgelt beim bisherigen Arbeitgeber, dem M in S, tätig. Eine Weiterbeschäftigung unterblieb, weil das Arbeitsverhältnis während der Rentengewährung aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ruhte (vgl § 33 Abs 2 Satz 6 TV-L). Bereits mit Schreiben vom 19.8.2015 hatte die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur stufenweisen Wiedereingliederung begehrt. Die Beklagte legte dies als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus, den sie mit der Begründung ablehnte, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin könne durch Teilhabeleistungen nicht wesentlich gebessert werden (Bescheid vom 30.11.2015; Widerspruchsbescheid vom 22.2.2016).