Voraussetzungen und Erforderlichkeit der Spontanauskunft
FG Köln, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 2 V 4096/06
DRsp Nr. 2007/2368
Voraussetzungen und "Erforderlichkeit" der Spontanauskunft
1. Eine Spontanauskunft nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA in Verbindung mit § 117 Abs. 2AO ist schon dann "erforderlich", wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass die USA ein Besteuerungsrecht hinsichtlich des Sachverhalts haben, der den deutschen Finanzbehörden bekannt ist, und ohne die Auskunft von dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine "Kenntnis" erlangen.2. "Kenntnis" in diesem Sinne wird nicht schon allein dadurch herbeigeführt, dass der Betroffene im Vertragsstaat nachträglich Steuererklärungen abgibt, die den Anlass für weitere Ermittlungen enthalten; sondern "Kenntnis" bedeutet die vollständige und präzise Kenntnis der ausländischen Finanzbehörden über den Besteuerungstatbestand. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 EG-AHG, der von der Auskunftserteilung zum Zweck "der Steuerfestsetzung" spricht, was ein umfängliches Wissen meint, das zum Erlass eines Steuerbescheids notwendig ist.