FG Hessen - Urteil vom 21.12.2016
4 K 520/13
Normen:
EStG § 6 Abs.1 Nr.2;

voraussichtlich dauerhafte Wertminderung; Grund und Boden; Teilwert

FG Hessen, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 4 K 520/13

DRsp Nr. 2017/11142

voraussichtlich dauerhafte Wertminderung; Grund und Boden; Teilwert

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs.1 Nr.2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen auf Grund und Boden erfüllt sind.

Klägerin ist die xxx, eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Sie nahm in den Jahren 2005 und 2006 Teilwertabschreibung auf Grund und Boden (und im Jahr 2008 Zuschreibungen) vor (Bl. 13, 15). Betroffen waren ihre Grundstücke (Nr. 1) und (Nr. 2) in yyy.

1. 2. 3.