BFH - Beschluss vom 29.12.2006
IX B 139/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; FGO § 76 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1084
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1576/01

VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 29.12.2006 - Aktenzeichen IX B 139/05

DRsp Nr. 2007/6503

VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

1. Es ist geklärt, dass es als ein Indiz gegen die Einkünfteerzielungsabsicht zu werten ist, wenn der Stpfl. ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von i.d.R. bis zu 5 Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit insgesamt nur einen WK-Überschuss erzielt.2. Die heranzuziehende Zeitspanne von 5 Jahren bildet keine starre steuerliche Grenze..3. Es fehlt an einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht, solange wie der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben auch zum Kauf anbietet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; FGO § 76 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); jedenfalls sind die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.