LAG Hamm - Urteil vom 01.10.2020
18 Sa 1486/19
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 262; GG Art. 12; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 95/19

Wahlrecht des Arbeitgebers zum Ausgleich der Nachteile von NachtarbeitAngemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 30%Nachtarbeitszuschlag kein Eingriff in die Presse- und BerufsausübungsfreiheitSchwere der Tätigkeit für Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlages unerheblich

LAG Hamm, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 1486/19

DRsp Nr. 2021/3792

Wahlrecht des Arbeitgebers zum Ausgleich der Nachteile von Nachtarbeit Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 30% Nachtarbeitszuschlag kein Eingriff in die Presse- und Berufsausübungsfreiheit Schwere der Tätigkeit für Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlages unerheblich

Zeitungszustellern steht, wenn sie Dauernachtarbeit verrichten, ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn zu. Dadurch wird das Grundrecht der Pressefreiheit nicht verletzt.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.07.2019 - 4 Ca 95/19 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die ausgeurteilten Beträge für die Monate Januar 2019 (160,08 €) und Februar 2019 (143,79 €) erst ab dem 18.04.2019 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 262; GG Art. 12; GG Art. 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags.

1. 2. 3. 4. 5. 6.