Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.07.2019 -
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags.
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