Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören.
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben mit als Kauf- und Werkvertrag bezeichnetem notariellen Vertrag vom ... Februar 2018 (Urkunde ... der Urkundenrolle -UR- für das Jahr 2018 der Notarin ...) zu je 1/2 Anteil vier Miteigentumsanteile an dem in ..., gelegenen Grundstück, Grundbuch ... Blatt ... (neu ... und ...), Flur ..., Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Nrn. 3 und 4 nebst Abstellräumen Nrn. 3 und 4 sowie an den mit den Nrn. 11 und 12 bezeichneten Teileigentumen (Tiefgaragenstellplätze) von der W-GmbH zum Preis von ... €.
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