FG Bremen - Urteil vom 09.08.2021
2 K 77/21 (1)
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1;

Zugehörigkeit von Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

FG Bremen, Urteil vom 09.08.2021 - Aktenzeichen 2 K 77/21 (1)

DRsp Nr. 2022/410

Zugehörigkeit von Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören.

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben mit als Kauf- und Werkvertrag bezeichnetem notariellen Vertrag vom ... Februar 2018 (Urkunde ... der Urkundenrolle -UR- für das Jahr 2018 der Notarin ...) zu je 1/2 Anteil vier Miteigentumsanteile an dem in ..., gelegenen Grundstück, Grundbuch ... Blatt ... (neu ... und ...), Flur ..., Flurstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Nrn. 3 und 4 nebst Abstellräumen Nrn. 3 und 4 sowie an den mit den Nrn. 11 und 12 bezeichneten Teileigentumen (Tiefgaragenstellplätze) von der W-GmbH zum Preis von ... €.