LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 501/20
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1609/19

Zulässige Differenzierung bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des SchichtsystemsKein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hohen Nachtarbeitszuschlägen

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 501/20

DRsp Nr. 2022/11785

Zulässige Differenzierung bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hohen Nachtarbeitszuschlägen

Die unterschiedliche Höhe an Zuschlägen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems (25 % bzw. 50 %) bewegt sich innerhalb des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und verstößt wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar 2020 - 5 Ca 1609/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage darüber, ob der isoliert betrachtet höhere tarifliche Nachtarbeitszuschlag, der für die außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung klägerseits auch dann beanspruchen kann, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der anderweitig zuschlagsbegünstigten regelmäßigen Schichtarbeit geleistet wird.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.