LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 114/20
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1863/19

Zulässige Differenzierung der Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 114/20

DRsp Nr. 2022/11782

Zulässige Differenzierung der Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems

Die Differenzierung der Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems (25 bzw. 50 %) bewegt sich innerhalb des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien und verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da ein sachlicher Grund für die Unterscheidung besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Dezember 2019 - 2 Ca 1863/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage darüber, ob der isoliert betrachtet höhere tarifliche Nachtarbeitszuschlag, der für die außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung klägerseits auch dann beanspruchen kann, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der anderweitig zuschlagsbegünstigten regelmäßigen Schichtarbeit geleistet wird.

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