LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 266/20
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1612/19

Zulässige Differenzierung der Zuschlagshöhe für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 266/20

DRsp Nr. 2022/11853

Zulässige Differenzierung der Zuschlagshöhe für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems

Die Differenzierung des Zuschlags für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems (25 % bzw. 50 %) bewegt sich innerhalb des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und verstößt wegen fehlendem sachlichen Grund auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Januar 2020 - 1 Ca 1612/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage darüber, ob der isoliert betrachtet höhere tarifliche Nachtarbeitszuschlag, der für die außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung klägerseits auch dann beanspruchen kann, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der anderweitig zuschlagsbegünstigten regelmäßigen Schichtarbeit geleistet wird.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.