LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 107/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1603/19

Zulässige Differenzierung im TV Ernährungsindustrie NRW bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des SchichtsystemsGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GGRechtmäßigkeit des Zuschlags von 50 % für Nachtarbeitszuschlag außerhalb des Schichtsystems

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 107/20

DRsp Nr. 2022/10531

Zulässige Differenzierung im TV Ernährungsindustrie NRW bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG Rechtmäßigkeit des Zuschlags von 50 % für Nachtarbeitszuschlag außerhalb des Schichtsystems

Die Differenzierung im Tarifvertrag Ernährungsindustrie NRW bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems überschreitet nicht die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG, der sich auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss. Ein höherer Zuschlag von 50 % für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems hat Lenkungsfunktion und verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Dezember 2019 - 2 Ca 1603/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.