LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 109/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs.1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1606/19

Zulässige Differenzierung im TV Ernährungsindustrie NRW bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des SchichtsystemsRechtmäßigkeit eines 50%igen Zuschlags für Nachtarbeit außerhalb des SchichtsystemsGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 109/20

DRsp Nr. 2022/10533

Zulässige Differenzierung im TV Ernährungsindustrie NRW bei Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems Rechtmäßigkeit eines 50%igen Zuschlags für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG

Die Differenzierung im Tarifvertrag Ernährungsindustrie NRW bei Zuschlägen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems überschreitet nicht die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG, der auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gemessen werden muss. Ein höherer Nachtarbeitszuschlag von 50 % hat Lenkungsfunktion und verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Dezember 2019 - 4 Ca 1606/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs.1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.