LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 452/20
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1610/19

Zulässige Zuschlagshöhen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 452/20

DRsp Nr. 2022/11854

Zulässige Zuschlagshöhen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems

Die Differenzierung der Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems (25 % bzw. 50 %) bewegt sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und verstößt wegen Bestehen eines sachlichen Grundes auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Januar 2020 - 3 Ca 1610/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage darüber, ob der isoliert betrachtet höhere tarifliche Nachtarbeitszuschlag, der für die außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung klägerseits auch dann beanspruchen kann, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der anderweitig zuschlagsbegünstigten regelmäßigen Schichtarbeit geleistet wird.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.