FG Bremen - Urteil vom 14.12.2006
1 K 178/04 (3)
Normen:
EStG (1997) § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 879
EFG 2007, 665

Zulässigkeit einer Rückstellung für Abbruchkosten

FG Bremen, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 178/04 (3)

DRsp Nr. 2007/752

Zulässigkeit einer Rückstellung für Abbruchkosten

1. Wird ein Bauunternehmer mit dem Abbruch eines vormals vermieteten Gebäudes beauftragt, so darf der Eigentümer des Gebäudes wegen Erfüllungsrückstands eine Rückstellung in Höhe des Wertes der zum Bilanzstichtag bereits erbrachten Abbruchleistung bilden. 2. Ein zum Zwecke der zukünftigen Umnutzung des Objekts erforderlicher Gebäudeabbruch stellt grundsätzlich eigenbetrieblichen Aufwand dar, der nicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus einem Mietvertrag über die nach den Vorgaben des künftigen Mieters veränderte Immobilie steht. Vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn besteht kein Erfüllungsrückstand des Grundstückseigentümers gegenüber dem künftigen Mieter, der zur Bildung einer Rückstellung für erst nach dem Bilanzstichtag entstandene Abbruchkosten berechtigen würde. 3. Ein unternehmensinterner "Aufwand gegen sich selbst" kann nicht dadurch zur rückstellungsfähigen Außenverpflichtung werden, dass nach "betriebsinterner Erfüllung" anschließend die Durchführung eines Dauerschuldverhältnisses begonnen wird, das zwar die "betriebsinterne Erfüllung" denknotwendiger Weise voraussetzt, diese aber nicht zum Vertragsgegenstand hat.

Normenkette:

EStG (1997) § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand: