Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. September 2021 wird zurückgewiesen.
Über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter. Für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG bestehen keine Ansatzpunkte. Weder weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
Die Erinnerung gegen die auf dem Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beruhenden Kostenrechnung vom 24. September 2021 (Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 €) hat keinen Erfolg. Der Kostenansatz verletzt die Erinnerungsführerin nicht in ihren Rechten.
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