OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 18.05.2022
3 R 689/21 OVG
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1261/21

Festsetzung des Streitwerts auf das Dreifache des festgesetzten Betrags der Zweitwohnungssteuer

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 3 R 689/21 OVG

DRsp Nr. 2023/15476

Festsetzung des Streitwerts auf das Dreifache des festgesetzten Betrags der Zweitwohnungssteuer

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Oktober 2021 dahingehend geändert, dass der Streitwert auf 2.501,49 EUR festgesetzt wird.

2.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Hat in erster Instanz - wie hier - der Einzelrichter den Streitwert festgesetzt, entscheidet über die Beschwerde gegen diese Entscheidung im Senat der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.

Die mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts erhobene Beschwerde der anwaltlichen Beschwerdeführerin ist zulässig (vgl. Beschluss vom 10. November 2021 - 3 R 674/21 OVG -) und begründet. Der Streitwert war auf das Dreifache des festgesetzten Betrags der Zweitwohnungssteuer (so hier reduziert im Widerspruchsbescheid auf 833,83 EUR für 2021) festzusetzen. Er bemisst sich im vorliegenden Fall nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, also der Höhe der im Verwaltungsakt erhobenen Zweitwohnungssteuer, sondern nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i. V. m. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013.