OVG Thüringen - Beschluss vom 13.07.2022
4 EO 773/20
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; AO § 71; AO § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 1023/20

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen abgabenrechtlichen Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung; Unbillige Härte bei Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids

OVG Thüringen, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 4 EO 773/20

DRsp Nr. 2023/15693

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen abgabenrechtlichen Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung; Unbillige Härte bei Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Oktober 2020 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1022/20 Ge) des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2020 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 562.949,46 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; AO § 71; AO § 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt wörtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen abgabenrechtlichen Haftungsbescheid.