21.5 Share Deal als Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)

Autor: Baumgartner

21.30

Falls die Anteilsübertragung aus Sicht des Veräußerers zur unternehmerischen Tätigkeit rechnet, handelt es sich grundsätzlich um eine steuerbare Leistung, wenn ausnahmsweise keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Gerade bei Holding-Kapitalgesellschaften rechnet jedoch das bloße Halten von Anteilen grundsätzlich nicht als unternehmerische Tätigkeit (Abschn. 2.3 Abs. 3 Satz 2 UStAE).

21.31

Fraglich ist dann oftmals, ob in einer Anteilsübertragung eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gesehen werden kann. Folge hiervon wäre, dass es sich nicht um einen steuerbaren, aber gem. § 4 Nr. 8 Buchst. f) UStG ("Umsätze von Anteilen an Gesellschaften") steuerbefreiten Vorgang handeln würde, der aufgrund der Steuerfreiheit der Ausgangsleistungen den Vorsteuerabzug auf der Eingangsseite - z.B. auf Beraterkosten anlässlich der Transaktion - einschränkt (§ 15 Abs. 2 UStG) bzw. sogar zu einer Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG für in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuern führt.

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