21.9 Fernverkaufsregelung und One-Stop-Shop

Autor: Baumgartner

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Überblick: Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket der EU, das Deutschland bis zum 01.07.2021 in nationales Recht1) übertragen hat, ergeben sich ab diesem Zeitpunkt innerhalb der EU, aber auch im Handel mit Drittstaaten grundlegende Neuerungen im Umsatzsteuerrecht. Umfasst ist etwa die Ablösung der bisherigen Versandhandelsregelung und seiner jeweiligen nationalen Lieferschwellen durch die neue Fernverkaufsregelung. Enthalten ist zudem ein grundlegend neues Verfahren zur Abführung von ausländischer Mehrwertsteuer zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), die sogenannte einzige Anlaufstelle ("One-Stop-Shop").

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Frühere Versandhandelsregelungen bis zum 30.06.2021: Bei grenzüberschreitendem Versand an Verbraucher ("B2C") innerhalb der EU kam bislang die sogenannte Versandhandelsregelung zum Einsatz. Diese sieht bei Überschreiten einer bestimmten Netto-Umsatzschwelle, der sogenannten Lieferschwelle, die je EU-Land unterschiedlich hoch ausfällt, keine deutsche Umsatzsteuerpflicht, sondern eine Mehrwertsteuerpflicht im Land des Verbrauchers (sog. Bestimmungsland) vor. Folge davon ist bisher, dass sich der Onlinehändler im jeweiligen Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen, dort Mehrwertsteuererklärungen abgeben und die lokale Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes an die dortige Finanzbehörde abführen muss.

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