Autor: Baumgartner |
Auch im Bereich der Umsatzsteuer trifft die Legalitätspflicht bei einer AG den Vorstand (§ 93 Abs. 1 AktG) bzw. bei einer GmbH den Geschäftsführer (§ 43 Abs. 1 GmbHG; zu den Fragen der Haftung des Geschäftsführers ausführlich Rdnr. 4.1 ff.). Neben dem Tatbestand der direkten Steuerhinterziehung (§ 370 AO) droht insbesondere auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Verstoß gegen die Berichtigungspflicht bei Erkennen einer Unrichtigkeit nach Abgabe einer Steuererklärung (§ 153 AO). Bei schuldhafter Pflichtverletzung droht den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft eine persönliche Haftung gem. § 69 i.V.m. § 34 AO sowie ein Bußgeld gem. § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht, sog. gehörige Aufsicht).
Dass im Steuerrecht der Begriff "Haftung" das Einstehenmüssen für eine fremde Steuerschuld bedeutet, macht im Bereich der Umsatzsteuer mit seiner Prägung durch Massentransaktionen ein funktionierendes internes Risikomanagementsystem noch notwendiger. Unrichtige Einstellungen potenzieren sich rasch in Größenordnungen, welche die für Fälle der überschreiten. Dabei führt jedoch beispielsweise eine unzutreffende Eintragung in das "Feld 1" eines CMR-Frachtbriefs nur dann zu einer Haftung des GmbH-Geschäftsführers gem. § , wenn diesem mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann.
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