21.7 Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentvermögen

Autor: Baumgartner

21.52

Als Investmentvermögen i.S.d. KAGB kommen neben Personengesellschaften und Sondervermögen auch Kapitalgesellschaften in Betracht: Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital gem. §§ 108 ff. KAGB sowie Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital gem. §§ 140 ff. KAGB.

21.53

Der Fonds selbst bzw. seine Anleger (im Fall von Sondervermögen) sind im Regelfall keine umsatzsteuerlichen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG oder sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Im Fall eines Sondervermögens ist der Leistungsempfänger nicht einmal der Fonds selbst, sondern nur die nicht vorsteuerabzugsberechtigten Anleger. Falls die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) an die Fondsgesellschaft (sog. Investmentvermögen) in Rechnung gestellte Fondsverwaltungsgebühr (Management Fee) daher mangels Umsatzsteuerbefreiung umsatzsteuerpflichtig wäre, würde der Umsatzsteuerbetrag aus Sicht des Fonds eine definitive Kostenbelastung darstellen. Aus Sicht der KVG würde eine nicht umsatzsteuerbefreite Fondsverwaltungsgebühr ihr jedoch ggf. wieder ihr Recht auf Vorsteuerabzug aus ihrerseits bezogenen Eingangsleistungen (z.B. Beratungskosten oder zur Umsatzsteuerpflicht optierte Mieten) eröffnen. Umgekehrt würde eine Umsatzsteuerbefreiung die KVG für deren Vermieter z.B. zu einem vorsteuerschädlichen Mieter machen (§ 9 Abs. 2 UStG).

21.54