Autor: Baumgartner |
In §§ 95 ff. AktG ist vorgeschrieben, dass AGs einen Aufsichtsrat als Überwachungsorgan zu bilden haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die sich meist zusammensetzt aus einem Fixum zuzüglich etwaiger erfolgsabhängiger Bestandteile, Sitzungsgeldern, Vergütungen für die Mitarbeit in bestimmten Ausschüssen (z.B. Prüfungsausschuss) sowie der Erstattung von Kosten und Auslagen.
HinweisDie einzelnen Vergütungsbestandteile sind aus dem "Vergütungsbericht" ersichtlich. |
Umsatzsteuerlich stellt sich die Frage, ob ein Aufsichtsratsmitglied umsatzsteuerlicher Unternehmer gem. § 2 UStG ist, d.h. ob die Person eine berufliche Tätigkeit selbständig und damit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Durch die BFH-Rechtsprechung schien lange Zeit geklärt, dass es sich bei der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied um eine selbständige Tätigkeit handele.1) Insoweit bestand ein Gleichlauf zum Ertragsteuerrecht, welches die Einkünfte als Aufsichtsratsmitglied als Einkünfte i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG legaldefiniert. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Abschn. 2.2 Abs. 2 Satz 7 UStAE).
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