24.3 Steuerfreistellungen nach § 8b Abs. 2 KStG

Autor: Hüls

24.3.1 Anwendungsbereich

24.69

Auch § 8b Abs. 2 KStG gilt persönlich für alle Körperschaften (z.B. beschränkt steuerpflichtige Körperschaft ohne inländisches Betriebsvermögen,1) steuerpflichtiger Verein). Sachlich wird durch § 8b Abs. 2 KStG der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer anderen Körperschaft steuerfrei gestellt. Das gilt sowohl für Beteiligungen an inländischen als auch an ausländischen Körperschaften.

24.70

Ferner greift die Befreiungsvorschrift des § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe und einer Mindesthaltedauer. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Anteile unmittelbar oder nur mittelbar gehalten werden. Unter § 8b Abs. 2 KStG fallen im Weiteren die nachfolgenden Vorgänge:

Gewinne aus der Veräußerung, Liquidation, Kapitalherabsetzung und -rückzahlung,

Veräußerung von Organbeteiligungen,

Aufdeckungstatbestände bei einbringungsgeborenen Anteilen,

Gewinne aus der Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sowie

Gewinne aus einer verdeckten Einlage.

1)

Vgl. Pung, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rdnr. 102 (12/2023).

24.3.2 Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG

24.3.2.1 Ermittlung des Veräußerungsgewinns

24.71