24.1 Einführung

Autor: Hüls

24.1

§ 8b KStG ist Teil des Teileinkünfteverfahrens, das eine Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer auf Ebene der Körperschaft einerseits und durch Einkommensteuer beim Gesellschafter andererseits in pauschaler Form durch eine Entlastung sowohl auf der Körperschafts- als auch auf der Anteilseignerebene vermeiden will. Dies geschieht dadurch, dass Gewinne auf der Ebene der Körperschaft einem im Vergleich zum Einkommensteuertarif ermäßigten Steuersatz unterliegen und die Dividendeneinkünfte beim Gesellschafter nur zum Teil (60 %) oder im Rahmen der Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1, § 43 Abs. 5 EStG) erfasst werden. Die Gewinne der Körperschaft werden auf der Ebene der Gesellschaft definitiv, d.h. ohne Anrechnung beim Gesellschafter, mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 15 % belastet.

24.2

§ 8b KStG als allgemeine Freistellung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen hat in diesem Zusammenhang zum Ziel, dass es in Beteiligungsketten bei einer einmaligen Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweiligen Körperschaftsteuersatzes bleibt, bis der Gewinn die Ebene der Körperschaft verlässt und an eine natürliche Person ausgeschüttet wird. Die Vorschrift wirkt über § 7 GewStG auch in das Gewerbesteuerrecht hinein. Die Steuerfreistellungen des § 8b KStG gelten daher auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags.

24.3