24.6 Sonstige Tatbestände des § 8b KStG

Autor: Hüls

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Im Übrigen regelt § 8b KStG weitere Sonderfälle:

§ 8b Abs. 7 KStG nimmt Anteile, die für den kurzfristigen Eigenhandel bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten (Wertpapierhandel) vorgesehen sind, aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Regelungen zur Dividendenfreistellung und zur Veräußerungsgewinnbefreiung aus. Entsprechend bleiben mit diesen Anteilen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.1)

Seit dem 01.01.2004 gilt für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen die Sonderregelung des § 8b Abs. 8 KStG, wonach die allgemeinen Regelungen des § 8b Abs. 1 -7 KStG nicht anwendbar sind, mithin Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften regelmäßig steuerlich berücksichtigt werden.

§ 8b Abs. 9 KStG enthält im Sinne einer Rückausnahme die Anordnung, dass § 8b Abs. 7 und 8 KStG nicht für Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG gelten, auf welche die EU-Mitgliedstaaten Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie anzuwenden haben. Diese Vorschrift dient der europarechtskonformen Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 Mutter-Tochter-Richtlinie, die unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen Ausschüttungsgewinne von EU-Tochtergesellschaften von der Besteuerung ausnimmt.