Autor: Hüls |
Gemäß § 8b Abs. 6 Satz 1 KStG gelten die Absätze 1-5 auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG entfallen. Danach gelten sämtliche (Steuerbefreiungs-)Tatbestände des § 8b KStG auch für im Gewinnanteil nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthaltene
Die Nichtabziehbarkeit von Betriebsausgaben bestimmt sich ferner nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG.
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