Autor: Stümpfig |
Sind einzelne Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und der ihr nahestehenden Person nicht anzuerkennen, weil sie z.B. einem Fremdvergleich nicht standhalten, können sich die Konsequenzen einer vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; ausführlich dazu Rdnr. 19.1 ff.) oder einer verdeckten Einlage (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG; ausführlich dazu Rdnr. 18.1 ff.) ergeben.
Ist Vertragspartner der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine dem Gesellschafter nahestehende Person oder eine Schwesterkapitalgesellschaft, so ist aus Sicht der Gesellschaft das Einkommen zu erhöhen (verdeckte Gewinnausschüttung) oder zu mindern (verdeckte Einlage). Ist dagegen Vertragspartner eine Tochterkapitalgesellschaft, so sind die Auswirkungen einer etwaigen verdeckten Einlage oder vGA aus Sicht des Gesellschafters, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen, zu beurteilen.
BeispielDie M-GmbH ist zu 100 % an der T1-GmbH beteiligt. Für eine Leistung der M-GmbH an die T1-GmbH wird ein unangemessen hohes Entgelt entrichtet. |
LösungAus Sicht der M-GmbH empfängt diese eine vGA und einen Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Dieser Ertrag ist nach § 8b Abs. 1 KStG außerhalb der Steuerbilanz wieder abzuziehen. Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % des Bezugs als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. |
BeispielDie M-GmbH ist zu 100 % an der T1-GmbH beteiligt. Für eine Leistung der T1-GmbH an die M-GmbH wird ein unangemessen hohes Entgelt entrichtet. |
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