27.3 Zurechnung und Aktivierung von Gewinnanteilen

Autor: Bolk

27.3.1 Beteiligung als Komplementärin

27.13

Der einem persönlich haftenden Gesellschafter gebührende Gewinnanteil wird beim Jahresabschluss der GmbH & Co. KG - vorbehaltlich gesellschaftsvertraglich abweichender Regelungen - seinem Kapitalanteil zugeschrieben (§ 120 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB) und nicht als Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern passiviert. Grundsätzlich ist deshalb eine Forderung in der Handelsbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters phasengleich noch nicht zu aktivieren. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Anteilseigner über § 122 HGB hinaus nach dem Gesellschaftsvertrag berechtigt ist, die Auszahlung bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres zu verlangen, soweit dies nicht zum Schaden der Gesellschaft gereicht.1) Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn in diesem Sinne keine Auszahlungshindernisse bestehen oder sich solche auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Auf einen Ergebnisverwendungsbeschluss kommt es bei fehlender gesellschaftsvertraglicher Regelung nicht an. Ist allerdings ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass die Ergebnisverwendung dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft obliegt, ist das grundsätzlich bestehende Entnahmerecht gem. § 122 HGB noch nicht als Forderung der Anteilseignerin realisiert.2)