27.11 Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Zebragesellschaft)

Autor: Bolk

27.11.1 Handelsbilanz

27.91

Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (GbR oder insbesondere auch GmbH & Co. KG) ist als Vermögensgegenstand des Finanzanlagevermögens zu aktivieren (§ 246 Abs. 1 HGB). Die Zugangsbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB). Im Rahmen der Folgebewertung sind außerplanmäßige Abschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend und im Übrigen im Wahlrecht zulässig (§ 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB). Bestehen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung an einem folgenden Abschlussstichtag nicht mehr, ist eine Zuschreibung geboten (§ 253 Abs. 5 HGB).

27.92

Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils entsteht regelmäßig bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Gewinnanteil entstanden ist. Dies gilt insbesondere für den Gewinnanteil als Kommanditistin, soweit keine vorrangige Verrechnung von Verlustanteilen geboten ist (§ 169 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Aktivierung erfolgt nach § 266 Abs. 2 B. II. 3. HGB als Forderung gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

27.93