27.1 Anteilseignerin

Autor: Bolk

27.1.1 Komplementärin

27.1

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) können ebenso wie natürliche Personen und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sowie GbR1) Gesellschafter und damit auch Mitunternehmer einer Personengesellschaft, insbesondere einer GmbH & Co. KG sein.2) Vorrangig geht es um die Stellung einer Komplementärin, wobei es sich typischerweise um eine GmbH, in einigen Fällen auch um eine UG (haftungsbeschränkt) handelt. Regelmäßig sind diese Kapitalgesellschaften am Vermögen und Ergebnis der Personengesellschaft nicht beteiligt, so dass eine Bilanzierung der Beteiligung weder in der Handelsbilanz mangels Anschaffungskosten noch in der Steuerbilanz mangels Kapitalanteils bei der GmbH & Co. KG in Betracht kommt. Keine Rolle spielt dabei, ob die Anteile an der Komplementär-GmbH von den Kommanditisten der GmbH & Co. KG gehalten werden und deshalb grundsätzlich zum Sonderbetriebsvermögen II bei dieser Gesellschaft gehören3) oder ob die Anteile nach Abtretung zum Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG gehören (sog. Einheits-GmbH & Co. KG).