Autor: Bolk |
Die Begünstigung der durch Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven nach § 6b EStG bezieht sich nicht auf den Betrieb, sondern auf den Steuerpflichtigen mit einer inländischen Betriebsstätte.1) Dies erfordert eine personenbezogene Beurteilung, die insbesondere für die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft von Bedeutung ist. Der Gewinn, der aufgrund einer nach § 6b EStG begünstigten Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens realisiert wird, kann deshalb von jedem Mitunternehmer der Personengesellschaft nach Maßgabe seiner Beteiligungsquote durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter eigener Investitionen im ggf. vorhandenen eigenen Betrieb oder Sonderbetriebsvermögen nach § 6b Abs. 1 Satz 2 und 4 Nr. 3 EStG erfolgsneutral übertragen werden (R 6b.2 Abs. 7 Nr. 1 EStR; vgl. R 6b.2 Abs. 8 EStR zur Buchung und zum Zeitpunkt der Übertragung).
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