27.4 Verlustanteile

Autor: Bolk

27.27

Verlustanteile werden auf Ebene der GmbH & Co. KG dem Kapitalanteil belastet. Das gilt sowohl für persönlich haftende Gesellschafter, hier der Komplementär-GmbH, als auch für Kommanditisten (§ 120 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB n.F.). Im Rahmen der Rechnungslegung bzw. Buchführung der Anteilseignerin liegt insoweit kein Geschäftsvorfall vor. Die Passivierung einer Verbindlichkeit, ggf. Rückstellung bei Ungewissheit der Höhe nach, kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn eine Nachschusspflicht vereinbart wurde oder eine Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht. Ein gesonderter Bilanzausweis ist insoweit nach § 266 Abs. 3 C. Nr. 6 oder 7 HGB zwingend.