27.5 Steuerbilanz - Spiegelbildmethode

Autor: Bolk

27.28

Die Bilanzierung nach Handelsrecht ist nicht maßgeblich für die Steuerbilanz. Dem Bilanzausweis in der Handelsbilanz kommt keine Bedeutung zu,1) weil die Beteiligung an einer Personengesellschaft kein Wirtschaftsgut ist. Unabhängig davon, dass demzufolge der Grundsatz der insoweit zu beachten ist, ist die Beteiligung an einer Personengesellschaft dennoch in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft als Anteilseignerin auszuweisen. Der Bilanzposten repräsentiert dabei allerdings kein Wirtschaftsgut, sondern entspricht dem Anteil des Gesellschafters am Betriebsvermögen der Personengesellschaft nach Maßgabe einer quotalen Beteiligung an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern der GmbH & Co. KG. Es handelt sich daher um einen Ansatz in der Steuerbilanz, für den der Begriff Beteiligung verwendet werden sollte, dessen Bewertung sich aber nur nach den Anteilen am Wert der Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft richtet, die dem Mitunternehmeranteil entsprechen. Maßgebend dafür ist allein die Steuerbilanz der GmbH & Co. KG in der Form der (virtuellen) auf der Grundlage der . Der Höhe nach entspricht der Bilanzansatz für die Beteiligung an der GmbH & Co. KG in der Steuerbilanz der beteiligten Kapitalgesellschaft deshalb letztlich den Kapitalkonten dieser Gesellschaft in der Steuerbilanz der GmbH & Co. KG, einer eventuellen Ergänzungsbilanz sowie ggf. einer Sonderbilanz (Spiegelbildmethode).