27.6 Steuerbilanz oder Überleitungsrechnung

Autor: Bolk

27.37

Die unterschiedlichen Bilanzierungsgrundsätze für die Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften führen zwangsläufig zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Steuerbilanz der an einer GmbH & Co. KG beteiligten Kapitalgesellschaft. Der Praxis stehen zwei Wege zur Verfügung, die Abweichungen darzustellen.

27.38

1.

§ 5b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV erlaubt anstelle einer abweichenden Steuerbilanz die Einreichung der Handelsbilanz beim zuständigen Finanzamt, die durch Erläuterungen bzw. Anmerkungen nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften zu ergänzen ist (sog. Überleitungsrechnung). Was der gesetzlichen Regelung folgend wie eine Erleichterung aussieht, ist in der Praxis mit erheblichen zusätzlichen Aufzeichnungspflichten verbunden. Es ist nämlich nicht nur der Mehr- oder Mindergewinn zu erläutern, sondern es ist auch die jeweilige Bilanzposition zu beschreiben, die steuerrechtlich angesetzt oder bewertet wurde. Dabei sind auch Vorjahreswerte anzugeben. Außerdem ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, eine von der Handelsbilanz abweichende Kapitalkontenentwicklung elektronisch zu übermitteln.1)

27.39

Beispiel