28.7 Sonderbetriebsvermögen

Autor: Bolk

28.7.1 Vorrang des Sonderbetriebsvermögens

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Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer einer Personengesellschaft zuzurechnen sind (§ 39 AO) und diesem zur Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen I) sind stets vorrangig in die Gewinnermittlung der Personengesellschaft einzubeziehen.1) Entsprechendes gilt für Forderungen des Mitunternehmers gegenüber der Personengesellschaft, unabhängig davon, ob es sich um Darlehensforderungen, um Forderungen aufgrund noch nicht getilgter Vergütungsansprüche i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder auch um Forderungen auf Auszahlung des Gewinnanteils der Kommanditisten (§ 169 Abs. 1 Satz 1 HGB.) handelt. Auch solche Wirtschaftsgüter eines Mitunternehmers, die seine Stellung als Mitunternehmer in der Personengesellschaft begründen oder stärken (Sonderbetriebsvermögen II), gehören zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft.

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