6.4 Prüfung der einzureichenden Unterlagen durch den Betreiber des Bundesanzeigers

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Autor: Asmus

6.63

Wie viele publikationspflichtige Unternehmen in Deutschland genau existieren, ist nicht bekannt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH geht nach einer groben Schätzung von 1,3 Mio. offenlegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland aus.1) Die Überwachung der fristgemäßen und vollständigen Einreichung der offenlegungspflichtigen Unterlagen ist nach § 329 Abs. 1 HGB Aufgabe vom Betreiber des Bundesanzeigers. Ferner ist der Betreiber des Bundesanzeigers nach § 329 Abs. 2 HGB zur Ermittlung verpflichtet, ob die in Anspruch genommenen Erleichterungsvorschriften auch hätten in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Prüfung der Unterlagen Anlass zu Bedenken geben.

6.64

Hinweis

Bei der Prüfung der fristgemäßen Einreichung ist entscheidend, wann die Einreichung der Unterlagen erfolgte. Die Überprüfung und anschließende Bekanntmachung der Unterlagen durch den Bundesanzeiger ist zur Fristwahrung irrelevant. Entsprechend ist die Frist noch gewahrt, wenn die elektronische Übermittlung der Unterlagen am letzten Tag der gesetzlichen Frist und die Bekanntmachung erst nach dem Verstreichen der Frist erfolgt sind.

6.65

Die Prüfung der Vollzähligkeit stellt darauf ab, ob alle Unterlagen eingereicht wurden, die für die Rechtsform, Unternehmensgröße, Branche und Art der Offenlegung erforderlich sind, und ob von etwaigen größenabhängigen Erleichterungen zu Recht Gebrauch gemacht wurde. Nicht vom Betreiber des Bundesanzeigers geprüft wird hierbei der materielle Inhalt der veröffentlichten Unterlagen. Hierzu gehört z.B. die rechtmäßige Inanspruchnahme von Erstellungserleichterungen, auch wenn sie nur zum Zwecke der Offenlegung in Anspruch genommen werden, und die Beachtung des § 328 HGB.

6.66

Zum Zwecke der Prüfung werden dem Betreiber des Bundesanzeigers die hierfür erforderlichen Informationen zu den eingetragenen und offen- bzw. hinterlegungspflichtigen Unternehmen über das Unternehmensregister von den Landesjustizverwaltungen der Bundesländer bereitgestellt. Die Prüfung, ob von eventuellen größenabhängigen Erleichterungen zulässig Gebrauch gemacht wurde, ist jedoch nicht ohne Zusatzinformationen über die Umsatzerlöse und die Arbeitnehmeranzahl möglich. Daher steht dem Betreiber des Bundesanzeigers nach § 328 Abs. 2 HGB ein Auskunftsrecht zu, das erlaubt, die zur Größenklassifizierung notwendigen Informationen unmittelbar von der Gesellschaft zu verlangen.

6.67

Hinweis

Die Erleichterungsmöglichkeiten gelten als zu Unrecht in Anspruch genommen und die Unterlagen als nicht eingereicht, sollte dem Auskunftsverlangen des Bundesanzeigers nicht innerhalb der gegebenen Frist nachgekommen werden (§ 329 Abs. 2 Satz 2 HGB).

6.68

Nach § 329 Abs. 4 HGB hat der Betreiber des Bundesanzeigers der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn, mitzuteilen, wenn die Einreichung der Unterlagen unterbleibt oder die Rechnungslegungsunterlagen nicht vollständig eingereicht werden. Die Übermittlung der zugehörigen Unternehmensdaten erfolgt in elektronischer Form an das Bundesamt für Justiz, das darauf hin von Amts wegen tätig wird und das Verfahren nach § 335 HGB einleitet.


1)

Vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine kleine parlamentarische Anfrage zur Publizitätspflicht für Unternehmen, BT-Drucks. 19/2094, S. 2.