33.4 Steuerliche Änderungen

Autor: Scholz

33.57

Neben besonderen Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung, wie Stundungsregelungen und Vollstreckungsschutzmaßnahmen einschließlich der vereinfachten Anpassung der Vorauszahlungen,1) die überwiegend bis zum 31.12.20212) begrenzt und im vorliegenden Kontext eine untergeordnete Rolle spielen, hat der Gesetzgeber auch einige Maßnahmen und Neuregelungen beschlossen, die für die steuerlichen Gewinnermittlungen für 2020 und die Folgejahre von Bedeutung sind. Unter anderem hat er die vorher von der Verwaltung bereits bestimmte Verlängerung der Abgabefristen für beratene Steuerpflichtige für die Steuererklärungen 2019 bis zum 31.08.2021 gesetzlich geregelt, inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.

33.4.1 Verlustrücktrag

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