33.5 Gesellschaftsrechtliche Änderungen

Autor: Scholz

33.76

Neben den steuerrechtlichen Änderungen und Fördermaßnahmen hat der Gesetzgeber ebenfalls aufgrund der Coronapandemie im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahren beschränkte Änderungen im Gesellschaftsrecht vorgesehen. Dies Regelungen erstrecken sich durch die GesRGenRCOVMVV auf das Jahr 2021.

33.77

Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften in den Jahren 2020 und 2021 können elektronisch abgehalten werden. Auch ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung kann der Vorstand die Durchführung der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation bzw. die Stimmabgabe bestimmen, wenn die Zustimmung des Aufsichtsrats vorliegt.

33.78

Die Hauptversammlung findet in diesem Fall ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung statt. Voraussetzung dafür ist, dass kumulativ

die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen wird,

die Aktionäre über elektronische Kommunikation ihr Stimmrecht ausüben (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) und auf diese Weise eine Vollmacht erteilen können,

die Aktionäre Fragen mittels elektronischer Kommunikation stellen können und

die Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, eine Möglichkeit haben, Widerspruch gegen Hauptversammlungsbeschlüsse einzulegen.

33.79